Gemeinde Krummennaab
Bayer. Straßen- und Wegegesetz - Heckenschneiden
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG):
Schutzmaßnahmen an öffentlichen Straßen (Art. 29 BayStrWG)
hier: Heckenschneiden
Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass Hecken an öffentlichen Straßen bündig mit der Gehsteiggrenze bzw. Grundstücksgrenze zuzuschneiden sind.
Darüber hinaus sind die Sichtdreiecke an Straßeneinmündungen freizuhalten. Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Bayer. Straßen- und Wegegesetztes.
Seite 14 von 14